Markt Rimpar

Steuerverwaltung

Hart Tanja

FINANZVERWALTUNG, STEUERVERWALTUNG, FORSTVERWALTUNG

Johannes Katja

FINANZVERWALTUNG, STEUERVERWALTUNG

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wir freuen uns über Ihr Interesse an Informationen über die Arbeit der Steuerverwaltung des Marktes Rimpar.

Hier finden Sie einige Informationen bezüglich der verschiedenen Abgaben, die an die Gemeinde zu entrichten sind.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass es uns aufgrund der Vielfalt der Einzelfälle nicht möglich ist, das gesamte Spektrum der Steuerverwaltung mittels eines Internet-Angebotes abzudecken.

Wir sind jedoch bemüht, das Angebot ständig zu aktualisieren und alle Ihre Fragen, die Sie im Hinblick auf gemeindliche Abgaben haben, umgehend zu beantworten.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder Informationen benötigen, so können Sie sich gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail an unsere Sachbearbeiterin, Frau Tanja Hart oder Frau Katja Johannes wenden.

Gewerbesteuer

Grundlage für die Gewerbesteuerberechnung ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG) mit den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen und Durchführungsverordnungen sowie der von der Gemeinde im Rahmen der Haushaltssatzung festgelegte Hebesatz.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb im Markt Rimpar.

Mit der tatsächlichen Aufnahme der gewerblichen Betätigung beginnt die Gewerbesteuerpflicht.

Die Gewerbesteuer besteuert den im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Gewerbeertrag und das dem Gewerbebetrieb gewidmete Gewerbekapital.

Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheid, in welchem der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird. Dieser wird dann mit dem jeweiligen Hebesatz, der jährlich in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgelegt wird, multipliziert.

Derzeit gilt in Rimpar folgender Gewerbesteuersatz:

Gewerbesteuersatz| Markt Rimpar| 380 v.H.

Da der einheitliche Steuermessbetrag für ein Kalenderjahr vom Finanzamt i.d.R. erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt werden kann, ist die Festsetzung der tatsächlich geschuldeten Gewerbesteuer erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich.

Aus diesem Grund sind auf die Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu leisten. Berechnungsgrundlage für die Vorausleistung ist die Gewerbesteuerveranlagung des Vorjahres.

Diese Summe ist, auf vier Fälligkeiten im Jahr aufgeteilt, im laufenden Kalenderjahr als Vorauszahlung auf die zu erwartende Gewerbesteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden mit der tatsächlich zu erbringenden Steuerschuld verrechnet, sobald vom Finanzamt ein endgültiger Grundlagenbescheid für das Kalenderjahr ergangen ist.

Einen sog. „Gewerbesteuerbescheid“ erhalten Sie nur, wenn die Gewerbesteuervorausleistung erstmalig festgesetzt wird oder bereits bekannt gegebene Steuerbeträge (Vorausleistungen sowie endgültige Festsetzung) aufgrund eines neuen Grundlagenbescheides des Finanzamtes zu ändern sind.

Der erteilte Bescheid gilt auch hinsichtlich der Fälligkeiten so lange, bis ein neuer Bescheid ergeht, d.h., dass die festgesetzten Beträge auch weiterhin zu den Fälligkeitstagen zu entrichten sind.

Grundsätzlich werden die festgesetzten Gewerbesteuervorausleistungen fällig am

– 15. Februar
– 15. Mai
– 15. August
– 15. November

Die Vorauszahlungen, die für das Kalenderjahr entrichtet wurden, werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

Sofern die Steuerschuld größer ist als die Summe der bereits erbrachten Vorausleistungen, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides zu zahlen.

Sollte die angeforderte Gewerbesteuer nicht rechtzeitig gezahlt werden, werden für die rückständigen, auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Beträge, Säumniszuschläge in Höhe von je 1 v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis erhoben.

Um Ihnen jedoch diesen unnötigen Ärger zu ersparen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung unseres Bankabbuchungsverfahrens. Einzugsermächtigungen sind den Bescheiden beigefügt, stehen jedoch auch als SEPA-Lastschriftmandat zum Download bereit.

Durch die evtl. Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Gewerbesteuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der angefochtenen Grundsteuer nicht aufgehalten.

Einwendungen, die sich gegen die Gewerbesteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nur durch Anfechtung beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.

Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der im Gemeindegebiet gelegene Grundbesitz, wobei man unterscheiden muss zwischen

– Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (diese werden nach der Grundsteuer A besteuert)
– Grundstücken (diese werden nach der Grundsteuer B besteuert).

Grundlage für die Grundsteuerberechnung ist das Grundsteuergesetz (GrStG) mit den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen sowie dem von der Gemeinde im Rahmen der Haushaltssatzung festgelegten Hebesatz.

Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheid, in welchem der Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird. Dieser wird mit dem jeweiligen Hebesatz, der jährlich in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgelegt wird, multipliziert.

Derzeit gelten in Rimpar folgende Grundsteuerhebesätze:

Grunstücke der Land- und Forstwirtschaft | Grundsteuer A | 340 v.H.
alle anderen Grunstücke | 
Grundsteuer B | 340 v.H.

Einen sog. „Grundsteuerbescheid“ erhalten Sie nur, wenn die Grundsteuer erstmalig festgesetzt wird oder bereits bekannt gegebene Steuerbeträge zu ändern sind.

Der erteilte Bescheid gilt– auch hinsichtlich der Fälligkeiten – so lange, bis ein neuer Bescheid ergeht, d.h., dass die festgesetzten Beträge auch weiterhin zu den Fälligkeitstagen zu entrichten sind.

An Stelle der vierteljährlichen Fälligkeiten kann die Entrichtung des gesamten Jahresbetrages der Grundsteuer zum 1. Juli mit der Steuerverwaltung vereinbart werden, dies ist allerdings nur auf Antrag möglich, wobei dieser Antrag spätestens zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt sein muss.

Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, dann bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat.

Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Andere vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung leider nicht berücksichtigt werden.

Grundsätzlich wird die festgesetzte Grundsteuer jährlich zu ¼ ihres Jahresbetrages fällig am:

– 15. Februar
– 15. Mai
– 15. August
– 15 November

 

Sofern der Jahresbetrag 15 Euro nicht übersteigt, so ist dieser jeweils zum 15. August fällig.

Sollte der Jahresbetrag 30 Euro nicht übersteigen, so ist je ½ des Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig.

Für den Fall, dass die angeforderte Grundsteuer nicht rechtzeitig gezahlt wird, werden für die rückständigen, auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Beträge Säumniszuschläge in Höhe von je 1 v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis erhoben.

Um Ihnen jedoch diesen unnötigen Ärger zu ersparen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung unseres Bankabbuchungsverfahrens. Einzugsermächtigungen sind den Bescheiden beigefügt, stehen jedoch auch als SEPA-Lastschriftmandat zum Download bereit.

Durch die evtl. Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der angefochtenen Grundsteuer nicht aufgehalten.

Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nur durch Anfechtung beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.

Hundesteuer

Das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet löst grundsätzlich eine Hundesteuerpflicht aus.

Hierzu ist bei Erwerb eines Hundes die Anmeldung bei der örtlichen Steuerverwaltung erforderlich.

Grundlage für die Steuerpflicht ist die gemeindliche Hundesteuersatzung. Hier sind die einzelnen Tatbestände, wann, für welche Hunde, wie lange etc. Hundesteuer zu entrichten ist, aufgeführt.

Besonders hingewiesen sei an dieser Stelle darauf, dass Steuerschuldner grundsätzlich der Halter des Hundes ist.

Hundehalter ist lt. Definition in der Hundesteuersatzung wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Sofern mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde halten, sind sie Gesamtschuldner. Außerdem ist zu beachten, dass neben dem Hundehalter der Eigentümer des Hundes für die Steuer haftet.

Auch hier wird Ihnen unsere Sachbearbeiterin, Frau Tanja Hart gerne Auskunft geben.

Derzeit gelten in Rimpar folgende Hundesteuersätze:

Hundesteuer | Markt Rimpar | pro Hund | 70,00 Euro
Hundesteuer | Markt Rimpar | pro Kampfhund | 150,00 Euro

Die Hundesteuer für Kampfhunde gilt auch für Kategorie II mit Negativzeugnis.

– 15. Februar

Sollte die angeforderte Hundesteuer nicht rechtzeitig gezahlt werden, werden für die rückständigen, auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Beträge Säumniszuschläge in Höhe von je 1 v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis erhoben.

Um Ihnen jedoch diesen unnötigen Ärger zu ersparen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung unseres Bankabbuchungsverfahrens. Einzugsermächtigungen sind den Bescheiden beigefügt, stehen jedoch auch als SEPA-Lastschriftmandat zum Download bereit.

Durch die evtl. Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Hundesteuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der angefochtenen Hundesteuer nicht aufgehalten.

Achtung: Über die Haltung von sog. Kampfhunden und die Anleinpflicht besteht im Gemeindegebiet Rimpar eine eigene Hundeverordnung.

Wasserverbrauchs- & Kanalbenutzungsbegühren

Wann bezahlt man Wasserverbrauchs- und Kanalbenutzungsgebühren und in welcher Höhe

Für die Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung werden vom Markt Rimpar sog. Grund- und Verbrauchsgebühren berechnet und eingehoben.

Grundlage hierfür sind die Festsetzungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar in der derzeit geltenden Fassung.

Die Grundgebühr pro Jahr wird landläufig auch als Zählermiete bezeichnet. Sie richtet sich nach dem Nenndurchfluss der verschiedenen Wasserzähler und beträgt beim Markt Rimpar z.Zt.

Nenndurchfluss bis 5 m³ | ohne MwSt 31,80 Euro| mit MwSt 34,03 Euro
Nenndurchfluss über 5 m³ | ohne MwSt 47,60 Euro | mit MwSt 50,93 Euro

 

Diese wird einmal jährlich, nämlich bei der Jahresabrechnung, die i.d.R. im Februar stattfindet, erhoben.

Der tatsächliche Wasserverbrauch wird üblicherweise nach der Menge des entnommenen Wassers anhand der Ablesung des Wasserzählers berechnet.

Die Gebühr beträgt in allen Ortsteilen:

pro 1 m³ entnommenen Wasser | ohne MwSt 2,50 Euro | mit MwSt 2,68 Euro

 

Da man die Höhe des Wasserverbrauchs nicht einschätzen kann, werden im laufenden Jahr Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Wasserverbrauch erhoben. Maßgeblich für die Höhe der Abschläge ist der Verbrauch des Vorjahres.

D.h. wenn Ihr Wasserverbrauch im letzten Jahr gegenüber dem Vorvorjahr gestiegen ist, werden die Abschlagszahlungen entsprechend dem letztjährigen Verbrauch erhöht.

Die drei Abschlagszahlungen beziehungsweise die Endabrechnung sind jeweils fällig am:

– 01. Juni
– 01. September
– 01. Dezember
– im Februar

 

Im Februar erfolgt die Endabrechnung gemäss Ablesung des Wasserzählers für das laufende Kalenderjahr. Hierbei werden die bereits geleisteten Abschlagszahlungen auf die Gesamtschuld angerechnet.

(Fälligkeit der Abrechnung: ein Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides)

Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch, wobei der Grundstückseigentümer der Gebührenschuldner ist.

Für den Fall, dass die angeforderten Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Wasserverbrauchsgebühren sowie die bei der Endabrechnung ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauchsgebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden, werden für die rückständigen, auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Beträge, Säumniszuschläge in Höhe von je 1 v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis erhoben.

Um Ihnen jedoch diesen unnötigen Ärger zu ersparen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung unseres Bankabbuchungsverfahrens. Einzugsermächtigungen sind den Bescheiden beigefügt, stehen jedoch auch als SEPA-Lastschriftmandat hier zum Download bereit.

Bitte teilen Sie maßgebliche Veränderungen, die die Höhe der Gebührenschuld beeinflussen können, der Steuerverwaltung beim Markt Rimpar unverzüglich mit

Für die Benutzung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung werden vom Markt Rimpar sog. Einleitungsgebühren berechnet und eingehoben.

Grundlage hierfür sind die Festsetzung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Rimpar in der derzeit geltenden Fassung.

Die Abwassereinleitungs- oder Kanalbenutzungsgebühren werden nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Kanalisation von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Diese Abwassermengen werden nach dem Verbrauch der auf dem Grundstück ermittelten Frischwassermengen festgestellt.

Während eines Hausbaues wird folgende pauschale Ermäßigung der Kanalbenutzungsgebühren eingeräumt:

Einfamilienhaus| 15 m³
Zweifamilienhaus | 20 m
³
Mehrfamilienhaus | 25 m³

 

Bitte beachten Sie:

Von der Ermäßigung der Kanalbenutzungsgebühr sind Wassermengen bis zu 18 m³/Jahr ausgeschlossen, wenn es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke (z.B. „Gartenwasser“) handelt.

Die Gebühr für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung beträgt z.Zt. in allen Ortsteilen einheitlich:

pro 1 m³ eingeleiteten Abwassers | 3,00 Euro

Da man die Menge der einzuleitenden Abwässer in die Kanalisation nicht einschätzen kann, werden im laufenden Jahr Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Einleitungsmenge (maßgeblich für die Höhe des angeforderten Abschlags ist die Menge des Vorjahres) erhoben.

Die drei Abschlagszahlungen beziehungsweise die Endabrechnung sind jeweils fällig am:

– 01. Juni
– 01. September
– 01. Dezember
– im Februar

 

Die Endabrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen jährlich im November.

Die hierbei ermittelte evtl. noch zu zahlende Einleitungsgebühr ist einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Die Gebührenschuld entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage, wobei der Grundstückseigentümer der Gebührenschuldner ist.

Für den Fall, dass die angeforderten Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Einleitungsgebühren sowie die Einleitungsgebühren, die sich nach der Endabrechnung ergeben, nicht rechtzeitig gezahlt werden, werden für die rückständigen, auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Beträge, Säumniszuschläge in Höhe von je 1 v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis erhoben.

Um Ihnen jedoch diesen unnötigen Ärger zu ersparen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung unseres Bankabbuchungsverfahrens. Einzugsermächtigungen sind den Bescheiden beigefügt, stehen jedoch auch als SEPA-Lastschriftmandat zum Download bereit.