Markt Rimpar

Allgemein

Hinweis: Seit Anfang 2023 ist das neue Bürgerservice-Portal des Marktes Rimpar freigeschaltet.

Aktuell sind wir beim Überarbeiten unserer Internetseiten, auf denen Links zu Formularen und Anträgen eingebettet sind.

Sollten Links zu diesen Dokumenten noch nicht aktuell sein, bitten wir dies zu entschuldigen.

Im Rahmen des Bürgerservice-Portals haben Sie die Möglichkeit, Anträge an den Markt Rimpar zu erfassen und direkt an das zuständige Amt zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten.

Darüber hinaus können Sie im Bürgerservice-Portal auch ein Bürgerkonto einrichten. Dies können Sie entweder mit Ihrem neuen Personalausweis tun oder mit einem Benutzernamen und einem Passwort.
Nach Einrichtung des Bürgerkontos werden die bei einer Nutzung notwendigen persönlichen Daten komfortabel aus Ihrem Bürgerkonto übernommen.
Damit sparen Sie Zeit und erleichtern uns die Bearbeitung Ihres Antrags.

Wir werden die Angebote im Bürgerservice-Portal Zug um Zug erweitern, um im Rahmen der Digitalisierung einen bürgerfreundlichen 24/7 Service anbieten zu können.

Vordrucke

Auskunft- und Übermittlungssperre

Die Meldebehörde darf nach § 50 BMG (Bundesmeldegesetz) Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen  erteilen.

Sie darf Parteien- und Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs Monaten vor der Wahl oder Abstimmung Daten von Wahlberechtigten einer bestimmten Altersgruppe übermittlen. Die Parteien und Wählergruppen dürfen diese Daten nur zur Wahlwerbung nutzen und müssen sich verpflichten die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten. (1)

Sie darf auf Antrag Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen  von Bürgern erteilen. (2)

Auch an Adressbuchverlage darf auf Anfrage Name, Vorname und Anschrift aller Einwohner über 18 zur Erstellung eines Adressbuchs, ausschließlich in Buchform, herausgegeben werden. (3)

Zudem darf die Meldebehörde Auskunft an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der mein Ehepartner/meine Ehepartnerin  oder mein minderjähriges Kind angehört erteilen, auch, wenn ich dieser Religionsgesellschaft nicht angehöre. (4)

Nach § 58 des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche sind, verpflichten freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich zum 31.März die Daten der Einwohner, die im nächsten Jahr volljährig werden. (5)

Jede(r) Bürger(in) hat das Recht gegen diese oben aufgelisteten Möglichkeiten der Weitergabe seiner Daten Widerspruch einzulegen und einen Antrag auf die Eintragung von Übermittlungssperren zu stellen. Folgende Übermittlungssperren sind möglich:

  1. Datenübermittlung zu Wahlzwecken nach § 50 Abs. 1 BMG
  2. Datenübermittlung zu Alters- oder Ehejubiläum nach § 50 Abs. 2 BMG
  3. Datenübermittlung an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 3 BMG
  4. Datenübermittlung gegenüber öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Mitteilung von Familienangehörigen)
  5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr  (§36 Abs. 2 BMG)

Der Widerspruch in Form eines Antrags auf Übermittlungssperre muss schriftlich beim Bürgeramt des Marktes Rimpar, Schloßberg 1, 97222 Rimpar gestellt werden. Zur Beantragung der Übermittlungssperren ist keine Begründung notwendig. Die Sperren werden bis auf Widerruf ins Melderegister eingetragen.
Anträge erhalten Sie im Bürgeramt Zimmer Nr. 208  oder unter bso.rimpar.de/formulare oder beantragen Sie direkt über das Bürgeserviceportal.

Ihr Bürgeramt

Beglaubigungen und Bestätigungen

Beglaubigung von Unterschriften

Wer die Beglaubigung einer Unterschrift benötigt,
muss persönlich auf die Gemeinde kommen,
sich mit Bundespersonalausweis oder Reisepass ausweisen können und die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollziehen.

Beglaubigung von Kopien

Wer die Beglaubigung einer Abschrift (Kopie) benötigt,
muss das Original vorlegen.
Bitte fertigen Sie selbst keine Kopie des Originals an.

Nicht beglaubigt werden dürfen:

  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden)
    (Hierfür zuständig: die Standesämter, die die Originalurkunde ausgestellt haben,
    Ausnahme: die Beglaubigung von Urkunden für Rentenzwecke
  • Abschriften der Katasterbücher und Auszügen aus dem Katasterkartenwerk
  • (Zuständig: nur die, das Liegenschaftskataster führende, Behörde)
  • Erbscheine

Für Beglaubigungen wird eine Gebühr von je 5,– Euro erhoben.

Des weiteren erhalten Sie im Einwohnermeldeamt folgende Bescheinigungen:

– Meldebescheinigung
– Bestätigung der Personendaten auf dem Antrag auf Fahrerlaubnis

Für Bestätigungen ist in der Regel eine Gebühr von 5,00 Euro zu zahlen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Weidner, Frau Väth oder Herr Schäflein
sowie per E-Mail unter ewo@rimpar.de.

Führungszeugnis

Für jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann bei der Meldebehörde, bei der die Antrag stellende Person gemeldet ist, ein Führungszeugnis beantragt werden. Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen wird der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter gestellt.
Der Antrag kann persönlich bei der Meldebehörde gestellt werden. Dann muss die Antrag stellende Person Ihre Identität nachweisen können und , wenn sie als gesetzlicher Vertreter handelt , ihre Vertretungsvollmacht nachweisen.

 Bei der Antragstellung kann man sich nicht vertreten lassen.

 

Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen

Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis)
Dieses Führungszeugnis wird nur an die Antrag stellende Person geschickt (bei Minderjährigen an den gesetzlichen Vertreter).

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis)
Dieses Führungszeugnis wird direkt an die Behörde übersandt. Dazu wird bei der Antragstellung die genaue Anschrift der empfangenden Behörde und der Verwendungszweck benötigt.

Erweiterte Führungszeugnisse

Seit 1. Mai 2010 gibt es über das bisherige einfache Führungszeugnis hinaus, gemäß §30a BZRG, auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis für Privatpersonen oder zur Vorlage bei Behörden.

Das erweiterte Führungszeugnis wird dann benötigt, wenn der Antragsteller beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, beaufsichtigt, erzieht oder ausbildet oder eine Tätigkeit aufnimmt, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, um Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Auch Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung (Fahrerlaubnis Klasse D und Erlaubnisse zur Fahrgastbeförderung) benötigen dieses erweiterte Führungszeugnis.

Die Antrag ist, wie beim einfachen Führungszeugnis, bei der Meldebehörde zu stellen. Zusätzlich ist eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses erforderlich. Nicht jedoch bei Führungszeugnissen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Personenbeförderung.

Der Antrag wird von uns elektronisch an das Bundesamt für Justiz in Bonn zur Bearbeitung weitergeleitet, dort ausgestellt und innerhalb von 8 bis 10 Tagen an den Empfänger verschickt.

Die Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses beträgt 13,00 Euro und ist bei der Antragstellung auf der Meldebehörde zu entrichten.

NEU    NEU    NEU

Seit kurzem gibt es die Möglichkeit direkt beim Bundesamt für Justiz Führungszeugnisse online zu beantragen. Dies gilt für Führungszeugnisse für private Zwecke, Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde und für erweiterte Führungszeugnisse.

Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:

  • Sie müssen als Antragsteller einen neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion haben, bzw. im Besitz eines elektronischen Aufenthaltstitels sein.
  • Sie benötigen ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Personalusweises oder eine App für ihr Smartphone.
  • Falls Sie Nachweise hochladen müsssen, z.B. um die Gebührenfreiheit bei ehrenamtlichen Tätigkeiten zu belegen oder das Anforderungsschreiben bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses, benötigen Sie einen Scanner oder eine Digitalkamera.

 Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/FZ_node.html

Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Weidner, Frau Väth oder Herr Schäflein  sowie per E-Mail unter ewo@rimpar.de.

Fundbüro

Sollten Sie in Rimpar etwas gefunden oder verloren haben, wenden Sie sich bitte an unser Fundbüro.

Wenn Sie einen Gegensstand auf dem Gemeindegebiet von Rimpar gefunden haben, sind Sie verpflichtet diesen beim Fundbüro der Gemeinde anzuzeigen oder den Fundgegenstand abzugeben (Zi. Nr. 208).

Sollte sich innerhalb einer sechsmonatigen Aufbewahrungsfrist beim Fundamt der Eigentümer nicht gemeldet haben, so hat der Finder das Eigentumsrecht an der Fundsache erworben, und dann die Möglichkeit, den Fundgegenstand gegen Unterschrift in Empfang zu nehmen. Der Finder wird nach Ablauf der Frist schriftlich benachrichtigt.

Wenn der Eigentümer des Fundgegenstandes ausfindig gemacht werden konnte, wird der Fundgegenstand an den Eigentümer zurückgegeben. Dem Finder steht bei Fundgegenständen mit einem Wert von bis zu 500 Euro ein Finderlohn von 5 vom Hundert, bei einem Fundwert von mehr als 500 Euro 3 vom Hundert, als Finderlohn zu.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Weidner, Frau Väth oder Herr Schäflein sowie per E-Mail unter ewo@rimpar.de.

KFZ Um- und Abmeldung

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat auf Antrag dem Markt Rimpar im Einvernehmen mit dem Landkreis Würzburg die Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde -Zulassungsbehörde- zu Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter und zur Außerbetriebsetzung übertragen. Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde bleibt hiervon unberührt, so dass die Bürger diese Amtshandlungen nach wie vor auch am Landratsamt erledigen können.

Seit 01.07.2005 ist die Erledigung folgender Amtshandlungen im Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt zu den Öffnungszeiten möglich.

Grundsätzliches:
Bei Änderungen wie z.B. Halteränderungen, Namensänderungen oder Ummeldungen aus andern Landkreisen ist nach wie vor ausschließlich die Zulassungsstelle im Landratsamt Würzburg zuständig.

Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter bei Fahrzeugen die bereits im Landkreis Würzburg zugelassen sind:
Das Fahrzeug muss bereits im Landkreis Würzburg zugelassen sein.
Der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Fahrzeughalter zieht innerhalb einer Gemeinde oder innerhalb des Landkreises um.
Änderungen bei „Straße“, „Hausnummer“ und „Wohnort“ sind im Fahrzeugschein zu aktualisieren.
Dies kann ein Landkreisbürger entweder bei der Zulassungsbehörde im Landratsamt Würzburg bzw. in der Dienststelle Ochsenfurt oder in Rimpar erledigen.

Benötigt werden:
– Fahrzeugschein bzw. die neue Zulassungsbescheinigung Teil I
– gültiger Bundespersonalausweis (mit der aktuellen Adresse)

Kosten:
– 10,80 € Änderung der Halteradresse

Sie können bei uns sowohl Fahrzeuge, die im Landkreis Würzburg zugelassen sind, wie auch externe Fahrzeuge außer Betrieb setzen lassen.

Zum Außerbetriebsetzen eines Fahrzeuges benötigen Sie den Fahrzeugschein bzw. die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und beide Kennzeichen.

Kosten der Außerbetriebsetzung:
für im Landkreis zugelassene Fahrzeuge und für externe Fahrzeuge 16,50 Euro

Kosten siehe Außerbetriebsetzung ohne Verwertungsnachweis zuzüglich 5,10 Euro für die Bestätigung des Verwertungsnachweises

Reservierung des Nummernschildes:
Das Nummernschild des außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges können Sie, wenn Sie das Fahrzeug nur für kurze Zeit abmelden und später wieder auf sich zulassen, für 1 Jahr als Verbleibkennzeichen reservieren.
Wenn Sie das Kennzeichen für ein anderes Auto reservieren, wird die Reservierung wie ein Wunschkennzeichen behandelt. Das Kennzeichen wird für für 3 Monate reserviert.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Väth, Frau Weidner oder Herr Schäflein sowie per E-Mail unter kfz-zulassung@rimpar.de.

Lohnsteuer

Um Ihre individuelle Lohnteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber von Ihnen bestimmte Informationen, wie Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und Kirchensteuermerkmal. Bislang waren diese Lohnsteuermerkmale auf einer Papier-Lohnsteuerkarte abgedruckt. Die Lohnsteuerkarte mit den nötigen Informationen wurde Ihnen vom Meldeamt der Gemeinde zugestellt.

Ab dem 01.01.2011 hat sich das Lohnsteuerverfahren grundlegend geändert.

Die Papier-Lohnsteuerkarte wird von der elektronischen Lohnsteuerkarte abgelöst. Das heißt, Ihre persönlichen Lohnsteuermerkmale werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und den Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt.

Im neuen Verfahren ist ausschließlich das Finanzamt für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. Bitte wenden Sie sich deshalb bei der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, bei Steuerklassenänderungen, bei Getrenntleben der Ehegatten oder der Eintragung von Freibeträgen direkt an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.

Die Eintragung melderechtlicher Daten wie Heirat, Geburt eines Kindes oder Kirchenein- oder Kirchenaustritt in die zentrale Datenbank der Finanzverwaltung erfolgt weiterhin durch die Meldebehörden. Kommen Sie hierzu bitte in die Gemeindeverwaltung Zimmer Nr. 208 und bringen entsprechende Nachweise (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Bescheinigung des Standesamtes über Kirchenein- bzw. -austritt) mit, sofern das Meldeamt nicht automatisch eine Benachrichtigung vom beurkundenden Standesamt bekommt.

Lohnsteuer

Wir bitten Sie bei An-, Ab- und Ummeldungen, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, Ihren Besuch im Rathaus und die Unterlagen, die Sie mitbringen müssen, vorher telefonisch unter der 09365/8067-220 mit uns abzusprechen. 

Das neue Bundesmelderecht – das sollte ich als Bürger wissen      Stand 01.11.2016

Seit dem 1. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz. Damit sind neue Regelungen in Kraft getreten, die inzwischen mit Änderungen des  Bundesmeldegesetz zum 01.11.2016 nachgebessert worden sind. Hier wichtige Regelungen des Bundesmeldegesetzes, die von Bürgerinnen und  Bürgern z.B. bei einem Umzugwerden zu beachten sind:

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann bei der Meldebehörde der Hauptwohnung oder der Meldebehörde der Nebenwohnung, die aufgegeben werden soll, erfolgen.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

  • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
  • Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet  sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Neu ist auch, dass der „vorausgefüllte Meldeschein“, der bislang nicht von allen Meldebehörden verwendet wurde, bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies ist eine Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes bereits gespeichert sind, werden elektronisch der aktuell zuständigen Meldebehörde übermittelt.
Zudem hat der Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer eine Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Die Beteiligung des Wohnungsgebers bzw. Wohnungseigentümers bei der Abmeldung ins Ausland oder der Abmeldung einer Nebenwohnung hat der Gesetzgeber bei der ersten Änderung des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2016 wieder abgeschafft.  Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Der Inhalt der Bescheinigung ist verbindlich vom Gesetzgeber festgelegt.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten (z.B. Versandhandel) ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.


Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,  wohnen, wird ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Beauskunftung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.

Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.

Passamt

Bundespersonalausweis, Reisepass, Kinderreisepass und eID-Karte 

Bundespersonalausweis:

Ein Antrag auf Ausstellung eines Bundespersonalausweises kann in Rimpar nur eine Person stellen, die hier ihren Hauptwohnsitz hat.

Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

Bei Antragsstellung mitbringen:
– Vorlage einer Geburts- oder Heiratsurkunde
– aktuelles biometrisches Passbild, welches nicht älter als 6 Monate sein sollte und in Ausnahmefällen maximal 1 Jahr  alt sein darf
– den alten Bundespersonalausweis

Wissenswertes:
– die Ausstellungszeit beträgt ca. 2 Wochen/in dringenden Fällen kann ein vorläufiger Ausweis ausgestellt werden
– Antragsstatus Ihres Personalausweises Online
– bei Abholung des neuen Dokumentes ist der alte Bundespersonalausweis abzugeben

Seit dem 01.11.2010 gibt es den neuen Personalausweis. Für diesen wird, wie beim Reisepass, ein biometrisches Foto des Antragstellers benötigt. Seit dem 02.08.2021 werden auf Grund europarechtlicher Vorgaben auch beim Personalausweis die Fingerabdrücke verpflichtend ins Ausweisdokument aufgenommen . Eine wesentliche Innovation beim neuen Personalausweis ist die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises “Internetausweis” für E-Business und E-Gouvernment. Sie ist gekoppelt an eine PIN-Nummer nutzbar. 

Gebühren:
– Personalausweis | bis 24 Jahre | 6 Jahre Gültigkeit | 22,80 Euro
– Personalausweis | ab 24 Jahre | 10 Jahre Gültigkeit | 37,00 Euro 

– vorläufiger Personalausweis | 3 Monate Gültigkeit | 10,00 Euro

Die Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten.

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung des neuen Personalausweises bis zu 20 Minuten in Anspruch nimmt.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Weitere Infos zum neuen Personalausweis finden Sie hier.

Die alten Personalausweise bleiben auch nach der Einführung des neuen Personalausweises bis zum Ablaufdatum gültig. Wer möchte, kann bereits vor dem Ablauf des alten Ausweises eínen neuen Personalausweis beantragen, wenn z.B. das Lichtbild nicht mehr aktuell ist.

Reisepass :

Einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses kann in Rimpar nur eine Person stellen, die hier ihren Hauptwohnsitz hat.

Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

Im Reisepass werden neben persönlichen Daten und dem Foto noch zwei Fingerabdrücke des Passinhabers auf einem, in den Pass eingearbeiteten, Chip gespeichert.

Bei Antragstellung mitbringen:
– die Geburts- oder Heiratsurkunde
– aktuelles biometrisches Passbild, welches nicht älter als 6 Monate sein sollte und in Ausnahmefällen maximal 1 Jahr  alt sein darf
– den alten Reisepass

Gebühren:
– Reisepass 32 Seiten | bis 24 Jahre | 6 Jahre Gültigkeit | normale Lieferzeit | 37,50 Euro
– Reisepass 32 Seiten | bis 24 Jahre | 6 Jahre Gültigkeit | Expresslieferung | 69,50 Euro
– Reisepass 32 Seiten | ab 24 Jahre | 10 Jahre Gültigkeit | normale Lieferzeit | 60,00 Euro (ab 1. Januar 2024 I 70,00 Euro)
– Reisepass 32 Seiten | ab 24 Jahre | 10 Jahre Gültigkeit | Expresslieferung | 92,00 Euro (ab 1. Januar 2024 I 102,00 Euro)

– Reisepass 48 Seiten | bis 24 Jahre | 6 Jahre Gültigkeit | normale Lieferzeit | 59,50 Euro
– Reisepass 48 Seiten | bis 24 Jahre | 6 Jahre Gültigkeit | Expresslieferung | 91,50 Euro
– Reisepass 48 Seiten | ab 24 Jahre | 10 Jahre Gültigkeit | normale Lieferzeit | 82,00 Euro (ab 1. Januar 2024 I 92,00 Euro)
– Reisepass 48 Seiten | ab 24 Jahre | 10 Jahre Gültigkeit | Expresslieferung | 114,00 Euro (ab 1. Januar 2024 I 124,00 Euro)

– Reisepass vorläufig | 26,00 Euro

Die Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten.

Bitte beachten:
Bei Reisen in die USA benötigen auch Kinder einen Reisepass. Wegen der häufigen Neuregelungen bzw. Änderungen der Einreisevorschriften für die USA empfiehlt es sich vor einer Reise in die USA sich unmittelbar umfassend bei der Botschaft über die geltenden Regelungen zu informieren. (www.us-botschaft.de) Zudem müssen Sie zwingend eine elektronische Einreiseerlaubnis via Internet unter https://esta.cbp.dhs.gov einholen. Bitte beachten Sie bei der Angabe der Seriennummer: laut Bundesministerium des Innern wird der Buchstabe “O” nicht mehr verwendet. Sondern es handelt sich dann um die Zahl “0”.


Wissenswertes:
– die Ausstellungszeit beträgt ca. 4-5 Wochen
– die Ausstellungszeit bei Expresslieferung beträgt ca. 5 Werktage bei Beantragung vor 12 Uhr.
Nur dann, wenn dieAusstellungzszeit für einen Expresspass nicht ausreicht, darf ein vorläufiger
Reisepass ausgestellt werden.
– Antragsstatus Ihres Reisepasses Online
– bei Abholung des neuen Dokumentes ist der alte Reisepass mitzubringen 

Kinderreisepass:

Der derzeitige Kinderreisepass kann für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt werden. Bei Beantragung eines Kinderreisepasses muss das Kind seinen Hauptwohnsitz in Rimpar haben. Zum Abgleich der Identität muss das Kind mit zur Beantragung kommen. 

Kinderreisepässe sind 1 Jahr gültig, höchstens jedoch, bis das Kind 12 Jahre alt ist. Der Kinderreisepass kann jeweils um 1 Jahr verlängert und dabei Foto und Größe aktualisiert werden. (Gebühr: 6 €). Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die ein Ausweisdokument mit einer Gültigkeit von mehr als 12 Monaten benötigen, können wie gewohnt, einen Personalausweis und/oder einen Reisepass mit einer Gültigkeit von 6 Jahren ausgestellt bekommen. Bei allen Ausweisdokumenten ist zu beachten, dass das Dokument bereits vor Ablauf der Gültigkeit ungültig wird, wenn das Kind sich so verändert hat, dass es dem Foto im Ausweis nicht mehr zugeordnet werden kann. (Babybild im Ausweisdokument- Kind im Alter von 5 Jahren) Danach ist je nach Reiseland ein Bundespersonalausweis oder ein Reisepass auszustellen.

Kinderreisepässe, die bis zum Inkrafttreten der Änderung des Passgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.


Bei Antragstellung mitbringen:
Einverständniserklärung für Ausstellung des Kinderreisepasses von beiden Elternteilen
bzw. Sorgerechtsbeschluss bei Alleinerziehenden
– die Geburtsurkunde des Kindes
– 1 Passbild den biometrischen Anforderungen entsprechend

Gebühren:
– Kinderreisepass | bei Erstausstellung | 13,00 Euro
– Kinderreisepass | bei Verlängerung | 6,00 Euro
Die Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten.


Wissenswertes:
die Kinderreisepässe werden im Passamt ausgestellt und können deshalb in der Regel sofort ausgehändigt werden
die alten Kinderreissepässe bitte mitbringen, da sie entwertet oder eingezogen werden müssen

Bei der Verlängerung von Kinderreisepässen ist unbedingt zu beachten:
Auf Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31.07.2008 dürfen nur Kinderreisepässe verlängert werden, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist!

Bitte beachten Sie , dass Kinderreisepässe nicht von allen Staaten anerkannt werden. Bei Reisen in die USA beispielsweise, benötigen auch Kinder einen Reisepass. (siehe Reisepass)

Wissenswertes zu den Themen Personalausweis und Reisepass finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundesdruckerei.

eID-Karte für Bürger*innen anderer EU-Mitgliedsstaaten

Ab dem 01.01.2021 gibt es für Unionsbürger*innen und Bürger*innen des Europäischen Wirtschaftsraums die Möglichkeit sich auf Antrag eine eID-Karte ausstellen zu lassen. Mit dieser Karte kann ein EU-Bürger, wie mit dem Personalausweis, die Online-Ausweisfunktionen nutzen. Die eID-Karte ist ausschließlich für die Online-Nutzung konzipiert und ist kein Ausweispapier oder Reisedokument. Deshalb wird die Karte nicht mit Bild, Unterschrift oder anderen biometrischen Daten ausgestellt. 

Die Beantragung der eID-Karte erfolgt wie die Beantragung eines Personalausweises. Beantragen kann die Karte wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Jede eID-Karte wird unabhängig vom Alter für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt

Bei Antragstellung mitbringen:

gültiger Nationalpass oder EU-Ausweis

Gebühren:

Die Ausstellung der eID-Karte kostet 37,00 €

Die Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten.

Sozialamt

– z. B. Antrag auf Grundsicherung
– Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld)

Diese Anträge werden nicht mehr von den Gemeinden ausgeben, sondern die Beantragung erfolgt direkt beim Sozialamt am Landratsamt Würzburg.

– Wohngeld
– Lastenausgleich (bei eigenem Haus)

 Die Bestätigung der Personandaten durch das Meldeamt auf dem Antrag ist nicht mehr erforderlich

– Antrag auf Niederlassungserlaubnis
– Antrag auf Aufenhaltserlaubnis

Wichtig:

Das Ausländeramt bittet um Terminvereinbarung.

Seit dem 01.05.2011 werden die Aufenthaltstitel nur noch in Scheckkartengröße ausgestellt. Es ist dann nicht mehr möglich  Aufenthaltstitel sofort zu erteilen oder zu übertragen. Es wird voraussichtlich 6 – 8 Wochen dauern, bis ein solcher Titel von der Bundesdruckerei hergestellt und geliefert werden kann. Das Ausländeramt bittet deshalb, Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln ab dem 01.02.2011 mindestens 8 Wochen vorher zu stellen.

Auf diesen Scheckkarten werden neben den üblichen Daten zur Person auch die Fingerabdrücke gespeichert. Die Aufenthaltszeiten am Ausländerschalter werden sich dadurch erheblich verlängern. Um lange Wartezeiten bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln zu vermeiden, bittet das Ausländeramt darum vorher telefonisch unter 0931 / 8003 – 0 einen Termin  zu vereinbaren.

– Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung
– Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

Rentenanträge können beim Rentenversicherungsträger oder bei der Gemeindeverwaltung nach Vereinbarung eines Termins gestellt werden.

Wehrerfassung

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:

Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift

Betroffene haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei der Meldebehörde des Marktes Rimpar, Zimmer Nr. 208, durch einen Antrag auf Übermittlungssperre eingelegt werden.

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.

Weitere Informationen zum freiwilligen Wehrdienst in der Bundeswehr bekommen Sie unter http://www.bundeswehr-karriere.de oder direkt beim örtlichen Kreiswehrersatzamt Würzburg, Mergentheimer Straße 184, 97084 Würzburg, Tel. 0931/9707-4206 bzw. 9707-4201 oder per e-Mail KWEAWuerzburg@bundeswehr.org.