Freihalten des Lichtraumprofils und Reinigung von Straßen
Für Straßen und Gehwege gilt folgendes Lichtraumprofil, das von Bewuchs von Hecken, Sträuchern und Bäumen freizuhalten ist:
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
- 2,50 m über Geh- und Radwegen
Auch für Straßen und Wege ohne Gehweg gilt, dass vom Straßenrand aus 1 Meter entsprechend für Fußgänger und Radfahrer freizuhalten sind und diese Straßen gemäß der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ zu reinigen sind.
Die Reinigungspflicht nach dieser Verordnung umfasst nicht nur das winterliche Schneeräumen, sondern insbesondere auch das Entfernen von Laub, herabgefallenen Früchten, Gras und Unkrautbewuchs.
Wo Behinderungen für den Verkehr – auch für den Fußgänger- und Schulwegverkehr – bestehen, wird bei Bedarf die Straßenverkehrsbehörde aktiv und erinnert an den fälligen Rückschnitt bzw. an die Reinigung. Bei dauerhaften Störungen droht auch eine Strafe.
Pflegeschnitte dürfen das ganze Jahr über durchgeführt werden, bei Störungen des Verkehrs natürlich immer, und große Rückschnitte dürfen in der Zeit von Oktober bis Februar durchgeführt werden (außerhalb der Vegetationszeit).