Kirchenaustritt
Bei einem Kirchenaustritt bitten wir, folgendes zu beachten:
1. Zuständiges Standesamt
Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft kann nur bei dem Standesamt erklärt werden, in dessen Gebiet eine Person ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.
2. Kirchenaustrittserklärung beim Standesamt
Der Austritt kann nur persönlich beim Standesamt erklärt werden. Eine schriftliche Zusendung an das Standesamt ist unwirksam.
Einzige Ausnahme: persönliche Erklärung oder Unterschriftsbeglaubigung bei einem Notar (dieser Austritt wird am Tag des Eingangs beim Standesamt wirksam)
3. Unterlagen, die das Standesamt zur Beurkundung des Kirchenaustritts benötigt
Bei einem Kirchenaustritt müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Abschrift aus dem Eheregister
- (soweit Erklärende verheiratet, verwitwet oder geschieden sind) oder
- Geburtsurkunde
Nicht zwingend erforderlich, aber arbeitserleichternd für das Standesamt ist es, wenn Taufdatum und Ort der Taufe vom Erklärenden genannt werden können.
Falls eine Lohnsteuerkarte vorhanden ist, muss diese zur Änderung im Einwohnermeldeamt im Rathaus, Schlossberg 1, Zimmer 208 vorgelegt werden.
4. Wirksamkeit
Der Austritt wird wirksam mit dem Tag der Erklärung.
Die Kirchensteuerpflicht entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Erklärung abgegeben wurde.
Ihr Standesamt


